Bauhandwerkerpfandrecht bleibt unverändert


23.09.25 - Das Bauhandwerkerpfandrecht wird in seiner bewährten Form beibehalten. Dies hat der Bundesrat im August 2025 entschieden. AM Suisse begrüsst den Entscheid.



Das Bauhandwerkerpfandrecht (Artikel 839 ZGB) schützt Handwerks- und somit auch Metallbaubetriebe vor Zahlungsausfällen. Dies geschieht, indem man im Falle einer erbrachten, aber nicht bezahlten Bauleistung zu einer Immobilie im Grundbuch ein Pfandrecht eintragen lassen kann. Das Grundstück stellt so für die ausführenden Betriebe eine Sicherheit für die offenen Rechnungen dar.  

Das Bauhandwerkerpfandrecht wurde vor über hundert Jahren eingeführt und hat sich in all den Jahren bewährt. Dennoch gab es immer wieder Bestrebungen, die Bestimmungen zu reformieren, aktuell das Postulat 19.4638 Caroni, welches eine Überarbeitung zugunsten der Grundeigentümer angestossen hatte. Insbesondere sollte der Bundesrat prüfen, ob der Einsatz von Subunternehmern transparenter geregelt und das Risiko von Doppelzahlungen verringert werden kann.  

Der Bundesrat hatte daraufhin diverse Lösungsvorschläge geprüft, wobei folgende Grundsätze berücksichtigt wurden:  

  • Angemessene Risikoverteilung: Der Schutz derjenigen, die die Arbeiten tatsächlich ausführen, darf nicht ausgehöhlt werden.
  • Praktikabilität: Keine übermässigen administrativen oder finanziellen Belastungen für Unternehmen oder Handwerker.
  • Effektiver Nutzen für Grundeigentümerschaft: Massnahmen müssen einen tatsächlichen Mehrwert bringen.

Der Bundesrat kam zum Schluss, dass diese Kriterien durch keinen der vorgelegten Anpassungsvorschläge erfüllt worden wären und sprach sich schliesslich gegen eine Änderung des bestehenden Bauhandwerkerpfandrechts aus. Die vorliegenden Vorschläge würden die Bestimmungen nur verkomplizieren, ohne dabei zu einer effektiven Verbesserung bei der Wahrung der Grundeigentümerrechte zu führen.  

Grundeigentümer können schon heute durch vertragliche Vereinbarungen oder Direktzahlungen an Subunternehmen ihre Risiken minimieren, wie der Bundesrat in seiner Mitteilung bekräftigt. Zudem sind im Rahmen der Revision des Obligationenrechts (Baumängel), die am 1. Januar 2026 in Kraft treten wird, bereits Verbesserungen erzielt worden.  

Der AM Suisse und zahlreiche weitere Verbände aus der Bauwirtschaft begrüssen den Entscheid. Das aktuelle Bauhandwerkerpfandrecht bietet unseren Mitgliederbetrieben eine effektive Möglichkeit, die Bezahlung ihrer Arbeitsleistungen abzusichern. Das Festhalten an den bestehenden Bestimmungen in unveränderter Form vermeidet unnötige Kosten und Aufwände für einen allfälligen Anpassungsbedarf, sichert die rechtliche Kontinuität und damit die Planungs- und Rechtssicherheit für unsere Unternehmen.  

Weitere Informationen

Medienmitteilung des Bundesrates

Bericht des Bundesrates (PDF) 

Torna all'elenco